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Blitzlicht August 2015

  • 20. Juli 2015

Zukünftig können Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für die Dauer von zwei Kalenderjahren geltend gemacht werden. Arbeitnehmer können ab dem 01. Oktober 2015 einen entsprechenden Antrag mit Wirkung zum 01. Januar 2016 bei ihrem Wohnfinanzamt stellen.

Ist ein Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet (sog. Antragsveranlagung) können Verlustvorträge in Summe mit einer Verjährungsfrist von sieben Jahren geltend gemacht und mit späteren positiven Einkünften verrechnet werden.

Im August-Blitzlicht finden Sie außerdem diese aktuellen Nachrichten:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung August und September 2015
  • Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe
  • Kein gutgläubiger Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer seine Einbeziehung in einen Subventionsbetrug grob fahrlässig nicht erkennt
  • Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer
  • Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
  • Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig
  • Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
  • Fristlose Wohnraumkündigung bei Verweigerung von Instandsetzungsarbeiten
  • Differenzkindergeld bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat
  • Kindergeldanspruch wegen Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes
  • Feststellung eines Verlustvortrags ohne Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids bei unterlassener Veranlagung möglich

Zu den Details: Download als pdf