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Zukünftig können Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für die Dauer von zwei Kalenderjahren geltend gemacht werden. Arbeitnehmer können ab dem 01. Oktober 2015 einen entsprechenden Antrag mit Wirkung zum 01. Januar 2016 bei ihrem Wohnfinanzamt stellen.
Ist ein Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet (sog. Antragsveranlagung) können Verlustvorträge in Summe mit einer Verjährungsfrist von sieben Jahren geltend gemacht und mit späteren positiven Einkünften verrechnet werden.
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