Finanzbehörden dürfen erst dann Dritte zur Sachverhaltsaufklärung heranziehen, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen gescheitert ist. Diese erfreuliche Entscheidung hat der Bundesfinanzhof gefällt. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig. Sachbezüge, …