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Blitzlicht März 2016

  • 22. Februar 2016

Finanzbehörden dürfen erst dann Dritte zur Sachverhaltsaufklärung heranziehen, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen gescheitert ist. Diese erfreuliche Entscheidung hat der Bundesfinanzhof gefällt. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.

Sachbezüge, die Arbeitnehmern gewährt werden – wie etwa ein Jobticket – können gegebenenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Es empfiehlt sich, zu prüfen, welchen Wert diese Sachbezüge haben.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2016 und April 2016
  • Auskunftsersuchen an Dritte bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung
  • Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar
  •  Verspätungszuschlag bei Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform statt in elektronischer Form
  •  Arbeitnehmer müssen sonntags nicht den Briefkasten überprüfen
  • Gesellschafterwechsel stellt keinen Betriebsübergang dar
  • Verteilung des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft
  • Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen
  • Steuerliche Behandlung des Job-Tickets
  • Tatsächliche Wohnfläche maßgebend für Mieterhöhung
  • Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag unter nahen Angehörigen
  • Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds
  • Pauschale Besteuerung „schwarzer“ Investmentfonds ist auch unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden

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