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Eine Personengesellschaft, die auch gewerbliche Einkünfte erzielt, gilt als Gewerbebetrieb. Dies gilt selbst dann, wenn sie hauptsächlich nicht-gewerbliche Einkünfte erzielt. Allerdings gilt insoweit eine Bagatellgrenze: Übersteigen die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 5 % der gesamten Nettoumsatzerlöse und 24.5000 Euro im Veranlagungszeitraum nicht, werden die nicht-gewerblichen Einkünfte nicht umqualifiziert. Die Folge: Nur positive gewerbliche Einkünfte färben auf die nicht-gewerblichen Einkünfte ab, negative Einkünfte nicht.
Die Anforderungen an Rechnungen zum Vorsteuerabzug dürfen nicht überhöht werden; entscheidend ist, dass die Rechnungsangaben es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und gegebenenfalls das Bestehen eines Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Der Steuerpflichtige kann ergänzende Unterlagen beibringen.
Vermieter können entstandene Werbungskosten nur dann in vollem Umfang geltend machen, wenn die Wohnungsmiete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt die Miete darunter, können die Werbungskosten nur anteilig geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat Grundsätze zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete möblierter Wohnung en aufgestellt.
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Das Blitzlicht September 2018 können Sie hier als pdf lesen und herunterladen.