Aktuelles

Immer auf dem Laufenden: Aktuelle Informationen zu Recht, Wirtschaft und Steuern und unsere Corona-Maßnahmen.

Blitzlicht September 2016

  • 25. August 2016

Ein Studium, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist nicht zwingend Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Wird dieses Studium als Zweitausbildung angesehen kann der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.

In einer weiteren Entscheidung urteilte der Bundesfinanzhof, dass das sogenannte Differenzkindergeld kind- und nicht familienbezogen zu berechnen ist. Für eine familienbezogene Verrechnung fehle eine gesetzliche Grundlage. Differenzkindergeld ist der Betrag, um den das deutsche Kindergeld gekürzt wird, wenn im Ausland vergleichbare Leistungen gewährt werden, etwa weil ein Elternteil im Ausland arbeitet.

Wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerrechtlich anerkannt, so gilt dies nicht für Nebenräume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem erheblichen Teil privat genutzt werden, wie Flur, Küche, Bad. Aufwendungen für diese Nebenräume können nicht als Betriebs- oder Werbungskosten abgesetzt werden.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung September 2016 und Oktober 2016
  • Einräumung von Parkmöglichkeiten gehört nicht zu den Beherbergungsleistungen
  • Bundesfinanzhof (BFH) versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag
  • Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit kein Bestandteil einer Erstausbildung
  • Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen
  • Ausübung von Aktienoptionen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume
  • Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
  • Änderungen von Arbeitsverträgen zur Nettolohnoptimierung sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten
  • Baulärm vom Nachbargrundstück berechtigt zur Mietminderung
  • Zahlungen aus Scheinarbeitsverträgen an Profifußballspieler durch Sponsoren als Schenkung an den Verein
  • Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments

Zu den Details siehe Download als pdf