Immer auf dem Laufenden: Aktuelle Informationen zu Recht, Wirtschaft und Steuern und unsere Corona-Maßnahmen.
Im Oktober-Blitzlicht geht es unter anderem um die steuerliche Betrachtung zweier Grundbedürfnisse: Essen und Wohnen.
Die Abgabe frisch zu bereiteter Speisen eines Imbissbetriebs unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Demgegenüber wird der reguläre Steuersatz von 19 % fällig, wenn in erheblichem Umfang sonstige Dienstleistungen erbracht werden, wie etwa das Zurverfügungstellen von Geschirr und Besteck, Tischen und Stühlen sowie deren Reinigung. Speiseumsätze eines Imbissbetriebs im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrums müssen dementsprechend umsatzsteuerrechtlich aufgeteilt werden.
Wird eine Wohnung zu weniger als 56 % (seit dem 01.01.2012 zu 66 %) der ortsüblichen Marktmiete überlassen, ist die Nutzungsüberlassung nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete ist die Netto-Kaltmiete zugrunde zu legen und der vereinbarten Netto-Kaltmiete gegenüber zu stellen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht aus.
Nachtrag (vom 20.10.2016): Inzwischen hat der Bundesfinanzhof abschließend entschieden. Anders als das Finanzgericht Düsseldorf stellt der Bundesfinanzhof nicht auf Netto-Kaltmiete ab, sondern auf die ortsübliche Bruttomiete, also auf die Kaltmiete plus der nach der Betriebskostenverordnung umlagerfähigen Nebenkosten. Das Urteil stellen wir Ihnen im November-Blitzlicht (Seite drei, linke Spalte) vor.
Ein Makler darf für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr vom Wohnungssuchenden verlangen. In einem nun vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte der Makler sich auf einer Internetplattform als externer Dienstleister bezeichnet, der nur die Besichtigung durchführt. Hierfür hatte er € 35,- verlangt. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes als auch gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts.
Im aktuellen Blitzlicht finden Sie außerdem Informationen zu diesen Themen:
Zu den Details siehe Download als pdf