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Gerade in der Gastronomie werden bei Betriebsprüfungen die Umsätze anhand eines Zeitreihenvergleichs überprüft. Ist eine Buchführung aber formell ordnungsgemäß oder weist sie nur ganz geringfügige formelle Mängel auf, reicht allein der Zeitreihenvergleich nicht aus, um nachzuweisen, dass die Umsätze unvollständig erklärt wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und weitere Hinweise für die Praxis gegeben, über die wir Sie gerne informieren.
Zum 01.08.2015 ist außerdem eine Änderung bei der Dokumentation des Mindestlohns in Kraft getreten. Unter anderem sind bei der Beschäftigung von engen Angehörigen, wie etwa Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
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