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Blitzlicht Oktober 2014

  • 2. Oktober 2014

Auch bei der Beschaffung eines ausschließlich betrieblich genutzten PKW gelten die im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzen für den Abzug unangemessener Kosten. Um den angemessenen Teil der Kosten berechnen zu können, soll auf die durchschnittlichen Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Pkw gängiger Marken der Oberklasse in Internet-Foren zurückgegriffen werden.

Der gesetzliche Mindestlohn kommt. Durch das im Juli 2014 verabschiedete Tarifautonomiestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde eingeführt. Bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge gelten jetzt schon die Tariflöhne.

Lesen Sie außerdem im Oktober-Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober und November 2014
  • Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers
  • Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemalige Mitunternehmer
  • Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich der begrenzt abzugsfähigen Schuldzinsen
  • Nutzung einer Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand
  • Anspruch der Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers auf Abgeltung des von ihm nicht genommenen Jahresurlaubs
  • Mindestlohn ab 01.01.2015
  • Nichtumsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung trotz vorübergehender Fortführung des Unternehmens durch Veräußerer
  • Zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage
  • Keine Berücksichtigung von Eigenmieten als Werbungskosten
  • Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Vermietungseinkünften
  • Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehensablösung wegen Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig
  • Maklerkosten für Veräußerung eines Grundstücks können Werbungskosten sein

Zu den Details: Download als PDF