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Ein Unternehmen, das seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss nicht unbedingt numerisch fortlaufende Rechnungsnummern vergeben. Eine Buchungsnummer die eindeutig und einmalig ist, genügt. Dies entschied das Finanzgericht Köln im Fall eines Unternehmers, der Veranstaltungen und Reisen über das Internet anbot.
Wird auf Entschädigungen oder andere außerordentliche Einkünfte ein Vorschuss gezahlt, steht dies einer Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung) nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Vorschuss verrechnet und in demselben Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Dies hat der BFH entschieden. Der Vorschuss ist danach nur eine Zahlungsmodalität.
Wird ein einheitliches Gebäude teils eigengewerblich, teils fremdgewerblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind die verschiedenen Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich gesondert zu betrachten. Dies hat der BFH im Fall eines Einzelunternehmers entschieden. Dieser hatte die Doppelgarage seines zu seinem eigengenutzten Einfamilienhauses zur Hälfte für den Betriebs-PKW genutzt. Damit lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor.
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