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Blitzlicht Mai 2016

  • 21. April 2016

Bestimmte Sonderzahlungen dürfen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Stundenlohn unter € 8,50 brutto lag. Die vereinbarte Sonderzahlung, zwei Mal jährlich ein halber Monatslohn, war nur davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin in dem jeweiligen Jahr beschäftigt war. Sie wurde jeden Monat anteilig zu 1/12 ausgezahlt. Das Gericht sah diese Sonderzahlung als Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung an. Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.

Mit einer geplanten Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsraumgebieten kommt die Bundesregierung potentiellen Investoren in einem wichtigen Punkt entgegen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf zur „steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ noch zustimmen.

Lesen Sie diese und weitere Themen in der aktuellen Ausgabe des Blitzlichts:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai 2016 und Juni 2016
  • Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Veränderung von Antrags- oder Wahlrechten
  • Praktikum verkürzt nicht die Probezeit eines nachfolgenden Berufsausbildungsverhältnisses
  • Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
  • Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?
  • Geänderte Rechtsauffassung zur gewinnneutralen Realteilung
  • Mietrecht: Schriftform sollte bei jeder Mieterhöhung eingehalten werden
  • Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten
  • Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gehen zu Lasten des Antragstellers
  • Personengesellschaft kann umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein
  • Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

Zu den Details siehe Download als pdf