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Bestimmte Sonderzahlungen dürfen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Stundenlohn unter € 8,50 brutto lag. Die vereinbarte Sonderzahlung, zwei Mal jährlich ein halber Monatslohn, war nur davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin in dem jeweiligen Jahr beschäftigt war. Sie wurde jeden Monat anteilig zu 1/12 ausgezahlt. Das Gericht sah diese Sonderzahlung als Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung an. Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.
Mit einer geplanten Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsraumgebieten kommt die Bundesregierung potentiellen Investoren in einem wichtigen Punkt entgegen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf zur „steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ noch zustimmen.
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