Aktuelles

Immer auf dem Laufenden: Aktuelle Informationen zu Recht, Wirtschaft und Steuern und unsere Corona-Maßnahmen.

Blitzlicht Mai 2015

  • 1. Mai 2015

Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten bleiben, trotz der Änderung des Reisekostenrechts, grundsätzlich unbeschränkt als Betriebskosten abziehbar. Dies gilt, so der BFH, auch für Fahrtkosten von Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt.

Der Abzugsbetrag für das häusliche Arbeitszimmer von höchstens € 1.250,- ist auch bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten nur einmal und nicht mehrfach zu gewähren.

Lesen Sie im außerdem im aktuellen Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai und Juni 2015
  • Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständige
  • Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
  • Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags ist in einem Folgejahr möglich
  • Zulässigkeit der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach vorheriger Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen
  • Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten
  • Verpflegungsmehraufwand bei Ansatz einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte
  • Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
  • Kündigung wegen Fettleibigkeit kann Schadenersatzansprüche auslösen
  • Vom Unternehmer gegen Vorlage eines Gutscheins kostenlos ausgeführte Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer
  • Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen
  • Vermieter müssen Wohnungsschäden beseitigen
  • Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung

Zu den Details: Download als pdf