Immer auf dem Laufenden: Aktuelle Informationen zu Recht, Wirtschaft und Steuern und unsere Corona-Maßnahmen.
Wer ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad oder Elektrofahrrad nutzt, wird seit dem 1. Januar 2019 steuerlich begünstigt: Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Zweirads ist seitdem steuerfrei. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und es kein Kraftfahrzeug im verkehrsrechtlichen Sinne ist (etwa weil es schneller als 25 km/h fährt). Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb werden seit Jahresbeginn im Rahmen des geldwerten Vorteils nur noch mit dem halben Neuwagenpreis angesetzt.
Frist für Zuordnungsentscheidung: Unternehmer haben bis zum 31. Juli Zeit, gemischt genutzte Eingangsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2018 der unternehmerischen oder der nicht-unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. Auch eine Zuordnung im jeweiligen Umfang ist möglich; Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Die Zuordnung ist maßgeblich für den Vorsteuerabzug.
Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht
Das aktuelle Blitzlicht können Sie hier hier als pdf ansehen und herunterladen.