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Blitzlicht März 2018

  • 27. Februar 2018

Pensionszusagen sind schriftlich zu erteilen und müssen eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen enthalten. Nur unter diesen Voraussetzungen darf in der Bilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden. Die genannten Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag. Sie gelten damit nicht nur für die ursprüngliche Pensionszusage, sondern auch für alle Änderungen.

Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen aus, ist die Gewinnerzielungsabsicht für jede Tätigkeit gesondert festzustellen. Dies hat der BFH entschieden und damit einer einheitlichen Betrachtung für die gesamte Tätigkeit eine Absage erteilt. An die Gewinnerzielungsabsicht sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen; sie ist aber nicht gänzlich entbehrlich.

Lesen Sie in der März-Ausgabe des Blitzlichts:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2018 und April 2018
  • Kosten der Unterbringung im Altenheim: Doppelter Abzug der Haushaltsersparnis bei Ehegatten
  • Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer
  • Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
  • Eindeutigkeit und Überversorgung bei Pensionszusagen
  • Fünftelregelung bei durch Verzicht auf Pensionsanwartschaft als zugeflossen geltendem Arbeitslohn
  • Liebhaberei bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen
  • Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters
  • Verzicht auf Vergütungsersatzanspruch als freigebige Zuwendung
  • Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung
  •  Staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten sind nicht pfändbar

Das Blitzlicht für den Monat März 2018 finden Sie hier als pdf zum Lesen und zum Herunterladen.