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Blitzlicht März 2017

  • 26. Februar 2017

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier können grundsätzlich nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme macht der Bundesfinanzhof aber für den Fall, dass die Feier in erster Linie dazu dient, das Betriebsklima zu pflegen oder der Belegschaft zu danken. Hierzu sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie der Kreis der Eingeladenen und Zeit und Ort der Feier, zu würdigen.

Rechnungen können bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die ursprüngliche Rechnung die Mindestanforderungen erfüllt, also Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesonderten Steuerausweis enthält.

Aus Scheinrechnungen ist kein Vorsteuerabzug möglich. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem ein anderer die Leistung erbracht hatte als aus der Rechnung hervorging. Die Entscheidung ist nicht allerdings nicht rechtskräftig, sodass die weitere Entscheidung abzuwarten bleibt.

Einzelheiten zu diesen Themen sowie

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2017 und April 2017
  • Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
  • Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen
  • Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
  • Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Frühstück im Hotel ist regelmäßig der vom Hotelier gesondert ausgewiesene Betrag
  • Eingeschränkter Unfallschutz im Home-Office
  • Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei lang andauerndem Leerstand einer Wohnung gegeben sein

finden Sie im März-Blitzlicht, hier als pdf zum Download.