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Finanzbehörden dürfen erst dann Dritte zur Sachverhaltsaufklärung heranziehen, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen gescheitert ist. Diese erfreuliche Entscheidung hat der Bundesfinanzhof gefällt. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.
Sachbezüge, die Arbeitnehmern gewährt werden – wie etwa ein Jobticket – können gegebenenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Es empfiehlt sich, zu prüfen, welchen Wert diese Sachbezüge haben.
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