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Blitzlicht März 2015

  • 23. Februar 2015

Kurz vor Ende des Jahres 2014 hat der Gesetzgeber die Vorschriften für die Besteuerungen von Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen wesentlich geändert. Eine Übergangsfrist hat er dabei, trotz der sehr kurzen Übergangszeit, nicht vorgesehen.

Dies gilt auch für die am 22. Dezember 2014 verabschiedeten Bestimmungen für Selbstanzeigen, die ab dem 01.01.2015 gelten. Danach sind Selbstanzeigen faktisch kaum noch möglich. Aber eine gute Nachricht gibt es auch: Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen können zukünftig wieder mehrfach korrigiert werden.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2015 und April 2015
  • Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer
  • Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt
  • Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist
  • Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen
  • Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015
  • Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.2015
  • Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015
  • Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

Zu den Details: Download als PDF