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Blitzlicht Juni 2017

  • 22. Mai 2017

Aus steuerlicher Perspektive können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies wegen einer geänderten Berechnungsmethode nun weitergehender als bislang. Es kann sich also gegebenenfalls lohnen, Arztrechnungen und Apotheken-Kassenzettel aufzuheben.

Schülerinnen und Schüler, die in den Sommerferien jobben, sind in vielen Fällen von der Sozialversicherungspflicht befreit – abhängig von Dauer der Tätigkeit und der Höhe des Verdiensts.

In bestimmten Konstellationen können auch langjährig getrennt lebende Ehepaare gemeinsam veranlagt werden. In einem Fall des Finanzgerichts Münster hatte das Ehepaar die persönliche und geistige Gemeinschaft aufrechterhalten, sodass eine Zusammenveranlagung möglich war.

Lesen Sie außerdem in der Juni-Ausgabe des Blitzlichts

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juni 2017 und Juli 2017
  • Umsatzsteuerfreiheit von Personenbeförderungsleistungen eines Taxiunternehmens für eine Klinik
  • An GmbH als Versicherungsnehmerin gezahlte Versicherungsleistungen wegen Erkrankung des Gesellschafter Geschäftsführers sind Betriebseinnahmen
  • Gewerbliche Einkünfte durch Vermietung eines Arbeitszimmers an eigenen Auftraggeber
  • Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei
  • Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
  • Günstigere Berechnung der zumutbaren Belastung
  • Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers
  • Mietvertragliche Individualvereinbarungen haben Vorrang vor schriftlichen Formularregelungen
  • Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte der Kündigung
  • Unfallschaden: Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt

Das ganze Blitzlicht als pdf zum Download finden Sie hier