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Blitzlicht Juli 2019

  • 30. Juni 2019

Bei einem Verkauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH & Co. KG sind die Veräußerungskosten Betriebsausgaben. Haben dabei Verkäufer und Käufer vereinbart, dass sie die aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung angefallene Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen, so gilt das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzuziehen, nur für den Schuldner der Gewerbesteuer, nicht aber für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.

Setzt das Finanzamt den Wert eines Hauses fest, um die Erbschaftssteuer zu bemessen, muss es sich nicht zwingend an einem vorgelegten Gutachten orientieren. Die Finanzbeamten können auch den tatsächlich erzielten Kaufpreis als Maßstab nehmen.

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub, entsteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bislang hatte es auf das Arbeitsverhältnis abgestellt und nicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli 2019 und August 2019
  • Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten
  • Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
  • Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
  • Ausländische Buchführungspflichten können deutsche steuerliche Buchführungspflicht begründen
  • Keine 5%-ige Versteuerung eines Übertragungsgewinns aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall
  • Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten
  • Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen
  • Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH-Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein
  • Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer an Bauträger
  • Ältere Mieter dürfen nicht gekündigt werden
  • Sachverständigengutachten für Grundbesitzbewertung nicht stets vorrangig
  • Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch

Das Blitzlicht für Juli 2019 können Sie hier als pdf lesen und herunterladen.