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Blitzlicht Januar 2019

  • 7. Januar 2019

Die Formel für die Berechnung der Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs von Unternehmern und Selbständigen nach der 1%-Methode gilt unabhängig von der Anzahl der Fahrten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung.

Reist ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber ins Ausland, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die gesamte Reisezeit wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei aber regelmäßig nur die Reisezeit für eine Hin- und Rückreise in der Economy Class. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Seit dem 1. Januar 2019 gelten auch neue Sachbezugswerte für freie Unterkunft oder freie Wohnung sowie für freie Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die jeweiligen Werte finden Sie im aktuellen Blitzlicht.

Lesen Sie außerdem im Blitzlicht Januar 2019:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Januar 2019 und Februar 2019
  • Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
  • Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten
  • Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen
  • Gewinnkorrekturen bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
  • Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
  • Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019
  • Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland
  • Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019
  • Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019

Das aktuelle Blitzlicht können Sie hier hier als pdf lesen und herunterladen