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Blitzlicht Januar 2017

  • 4. Januar 2017

Wir wünschen allen Mandanten sowie den Besuchern dieser Website ein gutes neues Jahr, und starten mit diesen Nachrichten: Seit dem 1. Januar 2017 sollten nur noch elektronische Kassensysteme eingesetzt werden, die Einzelumsätze aufzeichnen. Lediglich eine revisionssichere Registrierkasse oder eine ordnungsgemäß geführte Ladenkasse schützen vor Hinzuschätzungen des Finanzamts. Die Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen und Taxameter ist ausgelaufen.

Der Austausch von Heizkörpern bei einem angeschafften Gebäude sowie altersübliche Defekte eines Gebäudes gehören nicht zu den jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten, sondern zu den Aufwendungen, die in die 15 %­-Grenze für die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungs­ kosten einzubeziehen sind.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Januar 2017 und Februar 2017
  • Neue Anforderungen an Kassensysteme ab 1. Januar 2017
  • Einem Dozenten zur Verfügung stehender Laborraum ist kein Arbeitsplatz
  • Vermeidung privater Veräußerungsgeschäfte durch Wohnungsüberlassung an Kinder nur, solange Kinderfreibetrag gewährt wird
  • Häusliche Pflege ist auch bei Betreuung durch nicht besonders ausgebildetes Personal als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
  • Defekte Telefonleitung berechtigt zur Mietminderung
  • Wahl eines WEG-Verwalters ohne Festlegung des Bestellzeitraums ist unwirksam
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen auch bei Austausch von Heizkörpern vor
  • Unterschiedliche Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden hinsichtlich Herstellungs und Erhaltungsaufwand
  • Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen
  • EuGH verneint die Störerhaftung von WLAN-Anbietern Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Hyperlinks

Das Blitzlicht Januar 2017 finden Sie hier zum Download als pdf