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Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Außerdem bestätigte der BFH in dieser Entscheidung, dass der Charakter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften kein Grund für einen Steuererlass ist. Dies gilt selbst dann, wenn es zu einer Substanzbesteuerung kommt.
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