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Blitzlicht Februar 2018

  • 4. Februar 2018

Aufwendungen für die Erhaltung vermieteter Gebäude, die vom Eigentümer als Werbungskosten auf mehrere Jahre verteilt wurden, können im Fall des Todes des Eigentümers nicht von den Erben geltend gemacht werden, da sie die Aufwendungen nicht selbst getragen haben. Stattdessen sind sie nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen geltend zu machen. Nunmehr hat der BGH zu entscheiden.

Eine Rechnung berechtigt auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer unter der Adresse, die er auf der Rechnung angibt, keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Entscheidend ist nur, dass er unter der Anschrift erreichbar ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Am 25.5.2018 bricht ein neues Zeitalter im Datenschutz an. An diesem Tag tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sie gilt auch in Deutschland unmittelbar. Ebenfalls ab dem 25.5.2018 gilt ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Die betroffenen Unternehmen haben die umfangreichen neuen Regelungen zum Datenschutz zu beachten; ansonsten drohen hohe Bußgelder.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Februar 2018 und März 2018
  • Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen
  • Organschaft: (Nicht-)anerkennung des Gewinnabführungsvertrags bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter
  •  Vom Erben gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen des Erblassers sind erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten
  • Nachlassverbindlichkeiten: Kosten für vom Erben beauftragte Schadensbeseitigung für einen vor dem Erbfall eingetretenen Schaden
  • Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen
  • Aufgrund Verteilung noch nicht abgezogene Erhaltungsaufwendungen können nicht von Erben geltend gemacht werden
  • Verbindlichkeit einer Weisung
  • Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen
  • Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten des Zahlungsziels
  • Neues, strenges Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

Das Februar-Blitzlicht können Sie hier lesen und herunterladen.