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Tauscht der Eigentümer eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung aus, können die Kosten nicht mehr sofort steuermindernd abgezogen, sondern nur noch über die zehnjährige Abschreibung geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung. Zur Begründung führt er aus, dass eine Einbauküche ein eigenes und eigenständiges Wirtschaftsgut sei. Weder Spüle noch Herd seien wesentlicher Gebäudeteil.
Da die Rente in der Auszahlungsphase besteuert wird, ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt. Dies kann passieren, wenn Beitragszahlungen von bereits versteuertem Einkommen stammen. Da der Rentenempfänger eine etwaige doppelte Versteuerung nachzuweisen hat, empfiehlt es sich, Unterlagen wie etwa Einkommensteuerbescheide und Beitragsnachweise, sorgfältig aufzuheben.
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