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Blitzlicht Dezember 2018

  • 20. November 2018

Zahlen Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder, sind dies Sonderausgaben, die sie von der Steuer absetzen können.

Der lohnsteuerpflichtige Anteil aus einer Betriebsveranstaltung, wie etwa einer Weihnachtsfeier, ist anhand der angemeldeten Teilnehmer zu ermitteln, so das Finanzgericht Köln. Nachträgliche Absagen von Arbeitnehmern gehen damit nicht zu Lasten der Teilnehmer der Veranstaltung. Die Entscheidung steht allerdings im Widerspruch zu einer Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2018 und Januar 2019
  • Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds
  • Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung bei Auszug nicht streichen
  • Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare
  • Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug
  • Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks
  • Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter
  • Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe
  • Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht
  • Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen
  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019

Das Blitzlicht Dezember 2018 können Sie hier als pdf lesen und herunterladen.