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Blitzlicht August 2016

  • 20. Juli 2016

Aufwendungen für ein häuslich genutztes Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Nutzung zur Verfügung steht. Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer sind die Aufwendungen derzeit nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Allerdings sind noch zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Hat ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als € 410,- zu erklären, ist die Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ein Hinweis auf die Enthüllungen Edward Snowden, wonach Daten ausgespäht werden können, entbindet nicht von dieser Verpflichtung. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden,

Die Bundesregierung plant ein Maßnahmenpaket, das Briefkastenfirmen in Steueroasen transparenter machen soll. Mit den Bundesländern wurde eine grundlegende Einigung über Verschärfungen des Steuerrechts erzielt. Danach sollen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen erweitert, neue steuerliche Anzeigepflichten für Banken eingeführt und das steuerliche Bankgeheimnis aufgehoben werden.

Lesen Sie in der August-Ausgabe des Blitzlichts Beiträge zu folgenden Themen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung August 2016 und September 2016
  • Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude bei Mietgrundstücken im Privatvermögen
  • Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar
  • Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz
  • Nationale Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen
  • Keine Umsatzsteuer bei Betrugshandlungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte
  • Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nur bei Gutgläubigkeit des Unternehmers
  • Schenkungsteuer durch zinslose Kreditgewährung an Lebensgefährtin
  • Bei Gewinneinkünften zwingende Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung
  • Grenzen des Kostenabzugs für gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer
  • Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern
  • Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt: Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Strecke zumutbar
  • Wohnortwechsel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langfristigen Fitnessstudio-Vertrags

Zu den Details siehe Download als pdf