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Blitzlicht August 2014

  • 1. August 2014

Die Erklärung, dass ein Betrieb aufgegeben wurde, kann grundsätzlich nicht rückwirkend abgegeben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Erbin einer Apotheke diese im Ganzen verpachtet. Dies führt aber nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist gegenüber dem Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung abzugeben. Bei der Umsatzsteuer ist wichtig, dass die Zuordnung eines gemischt benutzen Gebäudes fristgerecht erfolgt.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung August und September 2014
  • Betriebsaufgabeerklärung bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen
  • Vertragliches Pensionierungsalter zur Berechnung einer Pensionsrückstellung auch bei Hineinwachsen in beherrschende Stellung maßgebend
  • Nachträglicher Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen
  • Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie
  • Einseitige Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen bei Gewerberäumen zulässig
  • Zur Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen
  • Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen
  • Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz
  • Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Kündigung während der Schwangerschaft
  • Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft
  • Kindergeld für verheiratetes Kind
  • Wegfall der Arbeitsuchendmeldung führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Kindergeldzahlung

Zu den Details: Download als PDF