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Blitzlicht April 2017

  • 21. März 2017

Wieder einmal hat sich der Bundesfinanzhof mit dem häuslichen Arbeitszimmer befasst. Dabei hat er seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt und entschieden, dass Aufwendungen für einen Raum, der sowohl dazu dient, Einnahmen zu erzielen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und genutzt wird, nicht, auch nicht anteilig, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Über die Umsatzsteuer für Speisen und Getränke hat das Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entschieden. Danach spricht die Tatsache, dass Mobiliar in der Cafeteria eines Krankenhauses bereitgestellt wird, gegen den ermäßigten Steuersatz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Bundesfinanzhof entscheidet abschließend.

Auch Investoren können Eigenbedarf geltend machen; mit einem entsprechenden Urteil aus dem Dezember 2016 bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Danach können die Gesellschafter einer Personengesellschaft Mietern sogar kündigen, ohne ihnen eine freie Alternativwohnung anzubieten.

Außerdem finden Sie im April-Blitzlicht diese Nachrichten:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung April 2017 und Mai 2017
  • Keine Berücksichtigung eines mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raums als häusliches Arbeitszimmer
  • Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen
  • Prämie für einen Verbesserungsvorschlag und Versorgungsleistung statt Bonuszahlung nicht tarifbegünstigt
  • Vertragsmäßige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse unterliegt dem regulären Einkommensteuersatz
  • Arbeitslosengeld bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis
  • Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen
  • Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken: Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei Bereitstellung von Mobiliar
  • Kein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Auch Investoren dürfen Eigenbedarf geltend machen
  • Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Einbau eines Aufzugs

Das Blitzlicht April 2017 steht hier als pdf zum Download bereit.