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Blitzlicht Mai 2018

  • 23. April 2018

Ein Unternehmen, das seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss nicht unbedingt numerisch fortlaufende Rechnungsnummern vergeben. Eine Buchungsnummer die eindeutig und einmalig ist, genügt. Dies entschied das Finanzgericht Köln im Fall eines Unternehmers, der Veranstaltungen und Reisen über das Internet anbot.

Wird auf Entschädigungen oder andere außerordentliche Einkünfte ein Vorschuss gezahlt, steht dies einer Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung) nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Vorschuss verrechnet und in demselben Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Dies hat der BFH entschieden. Der Vorschuss ist danach nur eine Zahlungsmodalität.

Wird ein einheitliches Gebäude teils eigengewerblich, teils fremdgewerblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind die verschiedenen Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich gesondert zu betrachten. Dies hat der BFH im Fall eines Einzelunternehmers entschieden. Dieser hatte die Doppelgarage seines zu seinem eigengenutzten Einfamilienhauses zur Hälfte für den Betriebs-PKW genutzt. Damit lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor.

Lesen Sie außerdem in der Mai-Ausgabe des Blitzlichts:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai 2018 und Juni 2018
  • Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs berechtigt zur fristlosen Kündigung
  • Zulässigkeit einer Umsatz- und Gewinnschätzung auf der Grundlage von Z Bons aus Jahren nach dem Betriebsprüfungszeitraum
  • Beitragserstattungen durch berufsständische Versorgungseinrichtungen sind steuerfrei
  • Zahlung eines Vorschusses steht Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nicht entgegen
  • Nachweis der Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kinds als Kindergeldvoraussetzung
  • Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung
  • Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer
  • Aufwendungen für Jubiläums-Wochenende können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein
  • Zuordnung einer teilweise betrieblich genutzten Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen
  • Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung
  • Differenzbesteuerung für Reiseleistungen

Das aktuelle Blitzlicht finden Sie hier hier als pdf zum Herunterladen.