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Pensionszusagen sind schriftlich zu erteilen und müssen eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen enthalten. Nur unter diesen Voraussetzungen darf in der Bilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden. Die genannten Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag. Sie gelten damit nicht nur für die ursprüngliche Pensionszusage, sondern auch für alle Änderungen.
Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen aus, ist die Gewinnerzielungsabsicht für jede Tätigkeit gesondert festzustellen. Dies hat der BFH entschieden und damit einer einheitlichen Betrachtung für die gesamte Tätigkeit eine Absage erteilt. An die Gewinnerzielungsabsicht sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen; sie ist aber nicht gänzlich entbehrlich.
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Das Blitzlicht für den Monat März 2018 finden Sie hier als pdf zum Lesen und zum Herunterladen.