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Der Bundesfinanzhof hat über die Frage entschieden, welche Bezugsgröße bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete gilt, wenn eine Wohnung verbilligt überlassen wird. Nach diesem Urteil dient die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagerfähigen Nebenkosten, als Vergleichsmaßstab. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf, hatte auf die ortsübliche Nettokaltmiete abgestellt (siehe Blitzlicht Oktober 2016).
Kalender, die ein Unternehmen an Geschäftspartner, etwa mit der Weihnachtspost, übersendet, gelten steuerlich regelmäßig nicht als Werbemaßnahme, sondern als Geschenk. Dies gilt selbst dann, wenn die Kalender einen Firmenaufdruck tragen. Damit sie steuermindernd berücksichtigt werden können, sind solche Kalender buchhalterisch getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Nur dann können sie als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus.
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Das Blitzlicht November 2016 finden Sie hier zum Download als pdf