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Die Erklärung, dass ein Betrieb aufgegeben wurde, kann grundsätzlich nicht rückwirkend abgegeben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Erbin einer Apotheke diese im Ganzen verpachtet. Dies führt aber nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist gegenüber dem Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung abzugeben. Bei der Umsatzsteuer ist wichtig, dass die Zuordnung eines gemischt benutzen Gebäudes fristgerecht erfolgt.
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