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Blitzlicht März 2014

  • 1. März 2014

Aufwendungen für ein Studium als Erstausbildung oder für eine erste Berufsausbildung sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben. Dies gilt zumindest dann, wenn Studium oder erste Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die Aufwendungen können nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Die SEPA-Umstellung verzögert sich. Da die Migration bei Überweisungen und Lastschriften noch nicht weit genug fortgeschritten ist, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, hat die EU-Kommission einen zusätzlichen Übergangszeitraum von sechs Monaten für Zahlungsdienstnutzer vorgeschlagen, die noch nicht migriert sind. Zwar bleibt die Frist für die Umstellung der 1. Februar 2014. Zahlungen können aber noch bis zum 01. August 2014 in einem anderen als dem SEPA-Format akzeptiert werden.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März und April 2014
  • Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel bei Vorsteueraufteilung bezüglich eines gemischt genutzten Gebäudes
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte
  • Voraussetzungen zur Anwendung der 1 % Regelung
  • Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld weiterhin für 12 Monate
  • Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten bei Mietentgelt durch Überlassung eines Pkw
  • SEPA-Umstellung kommt später
  • Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke
  • Kosten eines Studiums als Erstausbildung keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben
  • Steuerbefreiung für Leistungen zur Pflege des Erblassers

Zu den Details: Download als PDF

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