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Umsatzsteuer für vereinbarten Entschädigungsbetrag
31. Januar 2025
Ein Betrag, der im Vorhinein vertraglich für den Fall vereinbart wurde, dass ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags
mit einer bestimmten Laufzeit
durch seinen Kunden oder
aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und
der dem Betrag entspricht, den der Wirtschaftsteilnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte,
ist als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegt der Mehrwertsteuer. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Beendigung u.a. die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte. Die gleiche Erwägung gilt, wenn der Leistende die Ausführung der betreffenden Dienstleistung begonnen hatte und bereit war, sie für den vertraglich vereinbarten Betrag fertigzustellen.
Es liegt kein pauschaler Schadensersatz vor, weil der Betrag vertraglich geschuldet wird und der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung
deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und
zu deren Fertigstellung er bereit war
beendet hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist.