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Kosten für die Renovierung des Badezimmers sind keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Dies hat der BFH entschieden. Zwar können Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, das den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur, wenn diese Kosten dem Zimmer direkt zugeordnet werden können; abzugsfähig sind außerdem anteilige Aufwendungen für das gesamte Gebäude. Das Bad diene aber ausschließlich oder mehr als in untergeordnetem Umfang Wohnzwecken, so der Gerichtshof. Renovierungskosten sind daher nicht abzugsfähig.
Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsamen Wohnung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg steuerlich nicht anzuerkennen. Die Vermieterin und Lebensgefährtin des Mannes hatte einen Verlust erklärt, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung. Solche Mieteinnahmen seien als nicht zu berücksichtigende Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen.
Stellt eine Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erst aus, nachdem ein Einkommensteuerbescheid rechtskräftig geworden ist, so ist der Einkommensteuerbescheid gegebenenfalls noch zu ändern. Die Bescheinigung entartete als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid, so der BFH.
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