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Blitzlicht Oktober 2017

  • 25. September 2017

Taxiunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Allerdings kann von dieser Einzelaufzeichnung abgesehen werden, wenn der Taxiunternehmer sog. Schichtzettel erstellt und aufbewahrt. Wird der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein, in einer bestimmten Art und Weise geführtes Kassenbuch übertragen, entfällt auch die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schichtzettel. Erfüllt der Taxiunternehmer diese Anforderungen nicht, darf die Finanzbehörde die Betriebseinnahmen schätzen.

Entlastung für Unternehmer, die mit kleinen Beträgen zu tun haben: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde von bisher € 150,- auf nunmehr € 250,- angehoben. Diese Rechnungen müssen weniger Pflichtangaben enthalten.

Lesen Sie außerdem in der Oktober-Ausgabe des Blitzlichts

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2017 und November 2017
  • Häusliches Arbeitszimmer: Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrags sowie zum Abzug bei der Nutzung für mehrere Einkunftsarten
  • Steuerbegünstigte Abfindung bei Vorliegen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrags
  • Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen
  • Pflicht zur Einzelaufstellung der Bareinnahmen bei einem Taxiunternehmen
  • Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft
  • Elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist nicht zulässig
  • Verbilligte Vermietung an Angehörige: Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote
  • Anerkennung von Verlusten aus teilweiser Vermietung durch Zeitmietverträge und als Ferienwohnung
  • Irritationen um die Mietpreisbremse
  • Stromanbieter müssen Haushaltskunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten

Das ganze Blitzlicht finden Sie hier zum Download.