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Kurz vor Ende des Jahres 2014 hat der Gesetzgeber die Vorschriften für die Besteuerungen von Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen wesentlich geändert. Eine Übergangsfrist hat er dabei, trotz der sehr kurzen Übergangszeit, nicht vorgesehen.
Dies gilt auch für die am 22. Dezember 2014 verabschiedeten Bestimmungen für Selbstanzeigen, die ab dem 01.01.2015 gelten. Danach sind Selbstanzeigen faktisch kaum noch möglich. Aber eine gute Nachricht gibt es auch: Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen können zukünftig wieder mehrfach korrigiert werden.
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