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Beiträge für die private Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie für Vertragsleistungen gezahlt werden, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Dies gilt auch, wenn diese Beiträge geringer sind als der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat der BFH entschieden.
Bei ungeklärten Zahlungseingängen auf dem Konto eines Steuerpflichtigen kann die Finanzbehörde den Schluss ziehen, dass es sich um unversteuerte Einnahmen handelt. Die Finanzverwaltung hat die Besteuerungsgrundlagen insoweit zu schätzen, so das Finanzgericht München.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuerschulden der GmbH, wenn und soweit die Steuern als Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
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