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Blitzlicht Juli 2016

  • 22. Juni 2016

Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig. Je nach dem Umfang der Fahrten können 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder je Entfernungskilometer geltend gemacht werden.

Um Werbungskosten ging es auch in einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Danach können Aufwendungen im Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall ein Zusammenhang zwischen Beruf und Entstehung der Krankheit offensichtlich ist.

Ein zuteilungsreifer Bausparvertrag, bei dem kein Bauspardarlehen beansprucht wird, kann nicht ohne Weiteres von der Bausparkasse gekündigt werden. Erneut gab das OLG Stuttgart einer Bausparerin recht.

Im Blitzlicht Juli 2016 finden Sie außerdem Informationen zu diesen Themen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli 2016 und August 2016
  • Keine Entschädigung für aufgrund ihres Kopftuchs abgewiesene Grundschullehrerin in Berlin
  • Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen
  • Kein Werbungskostenabzug für Kunstausstellungsbesuche einer Kunstlehrerin
  • Krankheitskosten abziehbar
  •  Altersentlastungsbetrag diskriminiert Jüngere nicht
  • Besteht Anspruch auf Kindergeld für Pflegekind mit eigenem Haushalt?
  • Sind Unfallkosten durch die Entfernungspauschale abgegolten?
  • Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
  • Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten
  • Unwirksamkeit eines Steuerbescheids bei fehlendem Bekanntgabewillen des Finanzamts
  • Mieter muss weiterhin Miete für gestohlene Küche zahlen
  • Fehlerhaftes Auskunftsersuchen des Jobcenters gegenüber dem Partner einer erwerbstätigen Leistungsberechtigten
  • Kein Schadensersatz für Sturz im historischen Gebäude
  • Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse abgelehnt

Zu den Details siehe Download als pdf