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Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig. Je nach dem Umfang der Fahrten können 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder je Entfernungskilometer geltend gemacht werden.
Um Werbungskosten ging es auch in einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Danach können Aufwendungen im Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall ein Zusammenhang zwischen Beruf und Entstehung der Krankheit offensichtlich ist.
Ein zuteilungsreifer Bausparvertrag, bei dem kein Bauspardarlehen beansprucht wird, kann nicht ohne Weiteres von der Bausparkasse gekündigt werden. Erneut gab das OLG Stuttgart einer Bausparerin recht.
Im Blitzlicht Juli 2016 finden Sie außerdem Informationen zu diesen Themen:
Zu den Details siehe Download als pdf