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Wir wünschen allen Mandanten sowie den Besuchern dieser Website ein gutes neues Jahr, und starten mit diesen Nachrichten: Seit dem 1. Januar 2017 sollten nur noch elektronische Kassensysteme eingesetzt werden, die Einzelumsätze aufzeichnen. Lediglich eine revisionssichere Registrierkasse oder eine ordnungsgemäß geführte Ladenkasse schützen vor Hinzuschätzungen des Finanzamts. Die Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen und Taxameter ist ausgelaufen.
Der Austausch von Heizkörpern bei einem angeschafften Gebäude sowie altersübliche Defekte eines Gebäudes gehören nicht zu den jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten, sondern zu den Aufwendungen, die in die 15 %-Grenze für die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungs kosten einzubeziehen sind.
Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht:
Das Blitzlicht Januar 2017 finden Sie hier zum Download als pdf