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Blitzlicht Februar 2016

  • 20. Januar 2016

Poker ist Ansicht des Bundesfinanzhofs eher ein Geschicklichkeits- als ein Glücksspiel – je nach den Fähigkeiten, die jemand hat, weil er einen bestimmten Beruf ausübt. So tragen bei einem Flugkapitän die für seinen Beruf erforderlichen Fähigkeiten dazu bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiegt. Dies hat zur Folge, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb angesehen wird und der Spieler die Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern muss.

Ganz gleich ob Flugkapitän oder nicht – wer ein Unternehmen eröffnet sollte beim Finanzamt einen Antrag auf Ist-Versteuerung der Umsätze stellen. Falls dies versäumt wurde, kann der Antrag auch durch schlüssiges Verhalten bei einer Umsatzsteuer-Erklärung gestellt werden. Hierzu sind die Umsätze – für das Finanzamt erkennbar – nach vereinnahmten Entgelten zu erklären.

Weitere aktuelle Informationen in der Februar-Ausgabe des Blitzlichts:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Februar und März 2016
  • Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
  • Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %- Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Änderung vorläufiger Steuerbescheide bei geplanter Vermietung
  • Bei gemischt genutzten Grundstücken ist der Vermieter zur Kostentrennung verpflichtet
  • Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen
  • Antrag auf Ist-Besteuerung kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werde
  • Einkommensteuernachzahlung durch Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung ist steuerpflichtig
  • Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung

Zu den Details: Download als pdf