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Aufwendungen für eine Zweitwohnung können auch während der Elternzeit als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Ärztin ihre Wohnung am Beschäftigungsort während ihrer dreijährigen Elternzeit behalten. Die Miete war vergleichsweise günstig, am Beschäftigungsort herrschte außerdem starker Wohnungsmangel. Ein Auszug und eine neue Wohnungssuche wären organisatorisch und finanziell aufwendig gewesen. Das Gericht ging davon aus, dass die Entscheidung, die Wohnung zu behalten, ausschließlich beruflich begründet war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Vorsicht ist bei selbst entwickelten Steuersparmodellen innerhalb der Familie geboten. Schenken Eltern ihren minderjährigen Kindern Wertpapiere und verkaufen diese nur wenige Tage später als deren gesetzliche Vertreter mit Gewinn, so ist dies nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ein Gestaltungsmissbrauch. Das Finanzamt hatte daher die Gewinne zurecht als Einkünfte bei den Eltern erfasst. Der Bundesgerichtshof muss nun abschließend entscheiden.
Aufwendungen, die man in angemessenem Umfang für ehrenamtliche Tätigkeiten bekommt, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn das Ehrenamt nicht nur repräsentative Aufgaben umfasst, sondern auch Verwaltungsaufgaben. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
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