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Ein Arbeitnehmer, der mit einer höherwertigen Vertretungstätigkeit betraut ist, hat einen Anspruch auf entsprechende höherwertige Vergütung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem ein Mitarbeiter vorübergehend die Aufgaben des stellvertretenden Abteilungsleiters eines Ministeriums übernommen hatte.
Bei verbilligter Vermietung sollten die Mietverträge noch vor dem 01.01.2016 daraufhin geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen. Die Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Marktmiete.
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