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Blitzlicht August 2017

  • 24. Juli 2017

Befristete Arbeitsverträge müssen strengen Anforderungen an die Schriftform genügen, um dem Arbeitnehmer die Bedeutung der Befristung deutlich vor Augen zu führen. So muss ein befristeter Vertrag dem Arbeitnehmer zugehen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt. In dem vom BAG entschiedenen Fall erhielt der Arbeitnehmer das gegengezeichnete Vertragsexemplar von seinem Arbeitgeber erst nachdem er seinen Dienst angetreten hatte. Daher gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Der Beruf des Übersetzers ist grundsätzlich ein freier Beruf. Wird die Übersetzungstätigkeit allerdings durch eine Personengesellschaft erbracht, kann es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft Fremdübersetzungen hinzukauft, deren Richtigkeit die Gesellschafter nicht überprüfen können, weil sie die beauftragte Sprache nicht selbst beherrschen.

Lesen Sie in der August-Ausgabe des Blitzlichts außerdem

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung August 2017 und September 2017
  • Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen mit eingeschränktem betrieblichem Arbeitsplatz kann steuerlich abzugsfähig sein
  • Keine Absetzung für Abnutzung auf die Anschaffungskosten einer Vertragsarztzulassung
  • Kassenführungsmängel bei PC-Kassensystemen
  • Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde ist nicht abziehbar
  • Übersetzungstätigkeit kann durch Zukauf von Fremdübersetzungen gewerblich werden
  • Beschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften ist verfassungswidrig
  • Im eigenwirtschaftlichen Interesse eines Reiseveranstalters gewährter Rabatt an Reisebüroangestellten ist kein Arbeitslohn
  • Wann sind Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer umsatzsteuerfrei?
  • Aufteilung vorab entstandener Werbungskosten bei verbilligter Vermietung
  • Strenge Anforderungen an die Schriftform bei Befristung von Arbeitsverträgen

Das Blitzlicht des Monats August können Sie hier einsehen und herunterladen.