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Wieder einmal hat sich der Bundesfinanzhof mit dem häuslichen Arbeitszimmer befasst. Dabei hat er seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt und entschieden, dass Aufwendungen für einen Raum, der sowohl dazu dient, Einnahmen zu erzielen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und genutzt wird, nicht, auch nicht anteilig, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Über die Umsatzsteuer für Speisen und Getränke hat das Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entschieden. Danach spricht die Tatsache, dass Mobiliar in der Cafeteria eines Krankenhauses bereitgestellt wird, gegen den ermäßigten Steuersatz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Bundesfinanzhof entscheidet abschließend.
Auch Investoren können Eigenbedarf geltend machen; mit einem entsprechenden Urteil aus dem Dezember 2016 bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Danach können die Gesellschafter einer Personengesellschaft Mietern sogar kündigen, ohne ihnen eine freie Alternativwohnung anzubieten.
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