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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, korrigiert werden können. Werden formelle Rechnungsfehler im Einspruchsverfahren berichtigt, berechtigen diese Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug. Für im Klageverfahren korrigierte Rechnungen gilt dies nicht mehr.
Das Finanzgericht Münster hat außerdem entschieden, dass die 30/70 Methode eine geeignete Schätzmethode für das Gastgewerbe ist. Danach werden in einem Speiserestaurant die Speiseumsätze (70 %) anhand der Getränkeumsätze (30 %) geschätzt. Dies gilt allerdings nur für den Verzehr im Restaurant. Für die Außerhausumsätze ist demgegenüber regelmäßig das Verhältnis zwischen den Verkäufen im und außer Haus zugrunde zu legen, wie es sich aus den Unterlagen des Gastwirts ergibt.
Wird das häusliche Arbeitszimmer auch privat genutzt ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kein Abzug möglich. Ein häusliches Arbeitszimmer setze voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet sei und nahezu ausschließlich dazu genutzt wird, Einnahmen zu erzielen. Dem Trend zum Home-Office sowie zu immer kleineren mobilen Endgeräten (Laptop, Tablet etc.) wird diese Rechtsprechung nicht gerecht.
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