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Die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können zwar grundsätzlich unbeschränkt abgezogen werden. Steht das außerhäusliche Arbeitszimmer aber im Miteigentum, gilt dies nur für die nutzungsabhängigen Kosten (wie Energie- und Wasserkosten), aber nicht für die grundstücksorientierten Kosten (wie zum Beispiel die Abschreibung). Diese können nur entsprechend den Miteigentumsanteilen geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Auffassung des Finanzamt bestätigt.
Privat Krankenversicherte erhalten häufig Beiträge zurückerstattet, wenn sie ihre Krankheitskosten selbst tragen. Diese Krankheitskosten können dann aber steuerlich allenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine steuermindernde Berücksichtigung als Sonderausgabe ist nicht möglich.
Sommerzeit ist Ferienzeit und viele Schüler suchen einen Job. Solche Ferienjobs sind regelmäßig sozialversicherungsfrei.
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Das aktuelle Blitzlicht können Sie hier als pdf lesen und herunterladen.