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Blitzlicht Mai 2017

  • 22. April 2017

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur ausnahmsweise steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von € 1.250,- ist dabei aber personenbezogen zu verstehen; insoweit hat der Bundesfinanzhof zu Beginn des Jahres seine Rechtsprechung geändert. Nutzen also mehrere Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer gemeinsam kann jeder, der darin einen eigenen Arbeitsplatz hat, die von ihm getragenen Kosten bis zu diesem Höchstbetrag geltend machen.

Ein Arbeitnehmer, dem ein ärztliches Fahrverbot erteilt wurde, muss die private Nutzung des Dienstwagens nicht versteuern. Dies gilt für jeden vollen Kalendermonat, für den das Fahrverbot erteilt wurde. Voraussetzung ist, dass der Wagen auch keinem Dritten, wie der Ehefrau oder dem Ehemann, zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.

Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur (bis zu einer gewissen Grenze) steuerfrei, wenn sie tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurden. Eine pauschale Vergütung ist allerdings steuerfrei, wenn sie später abgerechnet wird. Hierfür sind tatsächlich erbrachten Stunden durch Einzelaufstellungen nachzuweisen.

Lesen Sie außerdem in der Mai-Ausgabe des Blitzlichts:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai 2017 und Juni 2017
  • Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
  • Berücksichtigung von weiteren Mietaufwendungen neben denen für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Keine Abzinsung nicht fremdüblicher Angehörigendarlehn
  • AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
  • Für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Sondereigentum ist der jeweilige Wohnungseigentümer zuständig
  • Mieter darf im Garten ein Kinderspielhaus aufstellen
  • Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn
  • Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit
  • Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste
  • Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz
  • Rechtswidrige Mitnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung
  • Umkleidezeit für besonders auffällige Dienstkleidung als Arbeitszeit

Das Blitzlicht Mai 2017 finden Sie hier als pdf zum Download.