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Eine Pflegekraft kann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie auf Grund ihrer Kenntnisse einen Vertrag über Pflegeleistungen mit der Pflegekasse abschließen kann. Der tatsächliche Abschluss eines solchen Vertrags ist aber nicht mehr erforderlich.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH, die sich nicht in einem Betriebsvermögen befinden, auch bei Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids abzugsfähig sind.
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