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Blitzlicht Januar 2016

  • 21. Dezember 2015

Eine Pflegekraft kann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie auf Grund ihrer Kenntnisse einen Vertrag über Pflegeleistungen mit der Pflegekasse abschließen kann. Der tatsächliche Abschluss eines solchen Vertrags ist aber nicht mehr erforderlich.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH, die sich nicht in einem Betriebsvermögen befinden, auch bei Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids abzugsfähig sind.

Lesen Sie außerdem im aktuellen Blitzlicht:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Januar und Februar 2016
  • Keine Ansparabschreibung bei beabsichtigter Buchwerteinbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft
  • Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH müssen Fremdvergleich standhalten
  • Darlehensverlust eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters kann nachträglich zu einem Veräußerungsverlust führen
  • Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Nießbraucher ist nicht wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln
  • EU Recht erweitert Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen
  • Rückwirkende Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes nicht zu beanstanden
  • Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2016
  • Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2016
  • Vergütungspflicht bei Leistung höherwertiger Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums
  • Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

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