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Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten bleiben, trotz der Änderung des Reisekostenrechts, grundsätzlich unbeschränkt als Betriebskosten abziehbar. Dies gilt, so der BFH, auch für Fahrtkosten von Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt.
Der Abzugsbetrag für das häusliche Arbeitszimmer von höchstens € 1.250,- ist auch bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten nur einmal und nicht mehrfach zu gewähren.
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