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Zum 01. Januar 2015 tritt eine Neuregelung zum Kirchensteuerabzugsverfahren in Kraft. Das bisherige Antragsverfahren und durch einen automatisierten Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern ersetzt. Diese Verfahren findet für alle diejenigen Anwendung, die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichtet sind. Auch ausschüttende Kapitalgesellschaften sind also dafür verantwortlich, dass die Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger ermittelt wird.
Kann ein Steuerzahler für ein Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn er es nur zeitweilig für betriebliche bzw. berufliche Zwecke benutzt? Und wenn ja – wie berechnet sich der Abzugsbetrag? Über diese Fragen wird demnächst der Große Senat des Bundesfinanzhofs entscheiden.
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